Ist "eine Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalte von
          Menschen bestimmter Raum so beschaffen, daß die Benutzung
          mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden
          ist", darf der Mieter fristlos kündigen. Dieses Recht spricht das
          Bürgerliche Gesetzbuch (Paragraph 544) dem Mieter in jedem
          Fall zu - unabhängig davon, ob den Vermieter eine Schuld trifft
          oder der Mieter bereits von der Gefahr wußte, als er den
          Mietvertrag unterschrieb.

          So strikt der Paragraph auch klingt: Unter Richtern ist
          umstritten, ob sich der Mieter vor der fristlosen Kündigung
          darum bemühen muß, daß der Eigentümer die
          Gesundheitsgefahr beseitigt.

          Eindeutig ist die Lage, wenn sich die Giftquelle nicht beseitigen
          läßt, zum Beispiel weil die Wände des Fertighauses
          Baumaterialen enthalten, die Formaldehyd oder Lindan
          freisetzen. Wenn jedoch schnell und dauerhaft Abhilfe zu
          schaffen ist, sollte der Bewohner sicherheitshalber erstmal den
          Hausherrn einschalten.

 

          Der Mieter kann vom Vermieter verlangen, daß er die
          Wohnung saniert - asbesthaltige Nachtspeicheröfen austauscht
          oder formaldehydverseuchte Einbauschränke rausreißen läßt.

          Kümmert sich der Eigentümer nicht darum, daß die Wohnung
          renoviert wird, kann der Mieter selbst Handwerker beauftragen
          und sich die Kosten erstatten lassen (Paragraph 538 Absatz 2
          BGB). Er kann sogar vom Hausherrn einen Vorschuß
          verlangen.

 

          Möchte der Mieter nicht ausziehen, darf er die Miete mindern,
          bis die Schadstoffe beseitigt sind. Um wieviel er die
          Überweisung kürzen darf, hängt davon ab, wie sehr die
          Wohnung verseucht ist. Bei bleihaltigen Wasserrohren könnte
          der Mieter zum Beispiel den Betrag ansetzen, den er braucht,
          um Trinkwasser für sich und seine Familie zu kaufen.

          Die Mietminderung ist auch ein Druckmittel, damit der
          Eigentümer die Wohnung möglichst schnell renoviert.

 

          Unabhängig davon, ob der Mieter auszieht (fristlose
          Kündigung) oder ob er die Miete mindert und Abhilfe fordert,
          kann er sich entstandene Kosten erstatten lassen. Der
          Vermieter muß zum Beispiel Umzugskosten übernehmen und
          unter Umständen das Sachverständigengutachten bezahlen.

               War die Wohnung schon vergiftet, bevor der
               Mietvertrag geschlossen wurde, steht dem Bewohner
               Schadensersatz zu - auch, wenn der Eigentümer zu
               diesem Zeitpunkt nichts von der Gefährdung wußte.

               Für Mängel, die nach Vertragsabschluß entstanden sind,
               haftet der Vermieter nur, wenn ihm Verschulden
               nachzuweisen ist.

          Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt erst nach 30
          Jahren.

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