So strikt der Paragraph auch klingt: Unter Richtern ist
umstritten, ob sich der Mieter vor der fristlosen Kündigung
darum bemühen muß, daß der Eigentümer die
Gesundheitsgefahr beseitigt.
Eindeutig ist die Lage, wenn sich die Giftquelle nicht beseitigen
läßt, zum Beispiel weil die Wände des Fertighauses
Baumaterialen enthalten, die Formaldehyd oder Lindan
freisetzen. Wenn jedoch schnell und dauerhaft Abhilfe zu
schaffen ist, sollte der Bewohner sicherheitshalber erstmal den
Hausherrn einschalten.
Der Mieter kann vom Vermieter verlangen, daß er die
Wohnung saniert - asbesthaltige Nachtspeicheröfen austauscht
oder formaldehydverseuchte Einbauschränke rausreißen läßt.
Kümmert sich der Eigentümer nicht darum, daß die Wohnung
renoviert wird, kann der Mieter selbst Handwerker beauftragen
und sich die Kosten erstatten lassen (Paragraph 538 Absatz 2
BGB). Er kann sogar vom Hausherrn einen Vorschuß
verlangen.
Möchte der Mieter nicht ausziehen, darf er die Miete mindern,
bis die Schadstoffe beseitigt sind. Um wieviel er die
Überweisung kürzen darf, hängt davon ab, wie sehr die
Wohnung verseucht ist. Bei bleihaltigen Wasserrohren könnte
der Mieter zum Beispiel den Betrag ansetzen, den er braucht,
um Trinkwasser für sich und seine Familie zu kaufen.
Die Mietminderung ist auch ein Druckmittel, damit der
Eigentümer die Wohnung möglichst schnell renoviert.
Unabhängig davon, ob der Mieter auszieht (fristlose
Kündigung) oder ob er die Miete mindert und Abhilfe fordert,
kann er sich entstandene Kosten erstatten lassen. Der
Vermieter muß zum Beispiel Umzugskosten übernehmen und
unter Umständen das Sachverständigengutachten bezahlen.
War die Wohnung schon vergiftet, bevor der
Mietvertrag geschlossen wurde, steht dem Bewohner
Schadensersatz zu - auch, wenn der Eigentümer zu
diesem Zeitpunkt nichts von der Gefährdung wußte.
Für Mängel, die nach Vertragsabschluß entstanden sind,
haftet der Vermieter nur, wenn ihm Verschulden
nachzuweisen ist.
Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt erst nach 30
Jahren.
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